Home Branchenbuch Handwerk & Bau Betonbauunternehmen Diamantbohr- & Sägetechnik Harald Roppel e. K.

Diamantbohr- & Sägetechnik Harald Roppel e. K.

Diamantbohr- & Sägetechnik Harald Roppel e. K. ist ein kompetenter Dienstleister für Kernbohrungen, Ausschnitten in Decken und Wänden aus Stahlbeton und Mauerwerk mittels Diamant-, Bohr- und Sägetechnik für ganz Schleswig-Holstein.

Ravensberg 20, 24214 Gettorf

Diamantbohr- & Sägetechnik Harald Roppel e. K. ist ein Betonbauunternehmen, das sich in Gettorf befindet und ein kompetenter Dienstleister für Kernbohrungen, Ausschnitten in Decken und Wänden aus Stahlbeton und Mauerwerk mittels Diamant-, Bohr- und Sägetechnik für ganz Schleswig-Holstein ist. Das Unternehmen bietet eine breite Palette von Dienstleistungen an, die ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen erfolgen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten das Unternehmen auch dann nicht, wenn es nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Leistungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Die Angebote sind – soweit auf ihnen nicht anderes vermerkt ist – verbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt wird oder bereits ausgeführt ist. Sämtliche mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Die Bohrpunkte mit Angabe der Öffnungsdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber einzumessen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrung und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Vom Auftraggeber sind Wasser und Strom in maximal 60 m Entfernung von der Arbeitsstelle für das Unternehmen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Gerüste sind in erforderlicher Menge und Größe nach den Vorschriften der BBG für die Dauer der Arbeit vorzuhalten. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten. Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Vereinbarung mit der Betriebsleitung unterbrochen werden, andernfalls werden die Stundensätze entsprechend der Richtsätze des Unternehmens berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges Nichtbeachten der Unfallvorschriften. Kann das Unternehmen durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch Falschangaben der Bohrlochdurchmesser Wartezeiten entstehen sollten. Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Fahrzeuge des Unternehmens die Baustellen frei befahren können. Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist das Unternehmen berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Sondergenehmigungen einzuholen. Durch chemische, thermische oder radioaktive Einwirkung ganz oder teilweise unbrauchbar gewordene Geräte oder Werkzeuge sind vom Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen bzw. durch Zeitmiete bis zur Wiedergestellung abzugelten. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind – sinngemäß zu VOB, Teil A, 13, 14 – ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung für Wasserschäden kann vom Unternehmen in keinem Fall übernommen werden, auch nicht, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden sollte oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden. Mängelrügen hat der Auftraggeber unverzüglich entweder noch während der Auftragsausführung oder spätestens bis zur Unterzeichnung des Lieferscheins geltend zu machen. Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Bei Beanstandungen, die das Unternehmen als berechtigt anerkennt, wird es nach seiner Wahl nachbessern oder dem Auftraggeber eine angemessene Gutschrift leisten.

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